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Gericht verurteilt Architekten wegen
fehlender Dampfsperre
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Architekten zum
Schadensersatz in Höhe von DM 330.000,- verurteilt (Aktenzeichen 3
U 1058/95 vom 17.12.1996). Er hatte an einer Schwimmhallen-Decke aus
Beton die Anbringung einer Dampfsperre unterlassen, ohne sich durch
entsprechende Sonderfachleute bzw. dampfdiffusionstechnische
Berechnungen fachlich abzusichern.
Der Schaden entstand gemäß den Ausführungen der
eingeschalteten Sachverständigen durch das ungehinderte
Eindringen von Wasserdampf" in den über der Betondecke
liegenden Bodenbelag.
Hier die wichtigsten Zitate aus der Gerichts-Akte:
- "Die Decke trennt zwei deutlich voneinander
unterschiedliche Klima-Zonen" (unten Therapiebad, oben
Operationssäle).
- "Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass auf eine
Dampfbremse verzichtet werden könne, weil der Bereich zwischen
Decke und abgehängter Decken-Konstruktion mit an die
Klimaanlage angeschlossen werde...".
- "Die Entscheidung, auf eine Dampfbremse an der
Deckenunterseite vollständig zu verzichten, sei bauphysikalisch
falsch, bautechnisch gefährlich und unverständlich
gewesen".
- "Richtig wäre es daher gewesen, an der Deckenunterseite
den Dampfdiffusionswiderstand deutlich höher als an der
Deckenoberseite zu gestalten, etwa durch den Einbau einer
Aluminiumfolie".
- "Eine Querbelüftungsmaßnahme könne nur in Verbindung
mit einer entsprechenden diffusionstechnischen Schutzmaßnahme
funktionieren".
- "Der Beklagte hat seine Planungspflichten schuldhaft
verletzt, als er erklärt hatte, eine Dampfbremse sei nicht
erforderlich. Diese Aussage war fachlich falsch".
- "Wegen der sehr unterschiedlichen raumklimatischen
Verhältnisse hätte bei der Gestaltung der Geschossdecke
unbedingt eine Dampfbremse eingebaut werden müssen".
- "Nach Überzeugung des Senats hat es der Beklagte
versäumt, vor Abgabe seiner fachlichen Äußerung die
grundlegenden Informationen genau zu erheben, die für eine
zuverlässige Beurteilung der Frage der Dampfsperre erforderlich
gewesen wären...".
- "Er hätte nur nach einer vorherigen
diffusionstechnischen Berechnung eine sachlich fundierte Aussage
machen können. Ersichtlich hat er sachdienliche Berechnungen
hierzu nicht erstellt".
- "Der Beklagte haftet aufgrund seiner falschen fachlichen
Empfehlung den Klägern auf Ersatz des Schadens, der dadurch
entstanden ist, dass die Dampfbremse nicht angeordnet worden
ist".
- "Die erste und entscheidende Verantwortung für die
Anordnung einer Dampfsperre lag bei ihm als dem bearbeitenden
Architekten".
Der Original-Urteilstext und weitere Informationen können
angefordert werden bei ISO GmbH, Bahnhofstr. 44, 74254 Offenau, Tel.
07136/5820, Fax 07136/8545 und im Internet unter www.iso.de.
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