Einstieg über den Zaun:
Hausratversicherung zahlt nicht bei jedem Diebstahl
Experten weisen darauf hin, dass eine Hausratversicherung nicht
dazu verpflichtet ist, grundsätzlich für jede diebische Aktion
gerade zu stehen.
So muss sie beispielsweise nicht eintreten, wenn Langfingern der
Beutezug zu einfach gemacht wird. In einem konkreten Fall stieg der
Dieb über einen Gartenzaun und spazierte einfach durch eine offen
gelassene ebenerdige Terrassentür in die Wohnung hinein und stahl
Gegenstände im Wert von 15.000 Euro – obwohl sich die Bewohner in
einem benachbarten Raum aufhielten.
Die Hausratversicherung verweigerte darauf hin die
Schadenregulierung.
Ihre Begründung:
Da von gewaltsamem Eindringen keine Rede sein könne, sei allenfalls
der Einstieg in den Garten über den Zaun zu berücksichtigen. Doch
nur das Gebäude und nicht der Garten sei Bestandteil der
Hausratversicherung. Da der Vertrag lediglich Einbruchdiebstahl
versichert, wies das Unternehmen die Regulierung ab – zu Recht wie
auch die Richter befanden (OLG Frankfurt am Main, AZ: 7 U 15/01).
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