
Das Genehmigungsfreistellungsverfahren versus Baugenehmigung
Grundsätzlich benötigt man für ein Bauvorhaben unabhängig davon,
ob es sich um einen Neu – oder Anbau handelt, eine Baugenehmigung.
Es etwas anderes kann für Bauvorhaben gelten, die keine Sonderbauten
im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO sind.
Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind solche Bauvorhaben
genehmigungsfrei, wenn
- sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans
(= ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über
Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren
Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen
- sie den Festsetzungen des Bebauungplans und etwaigen
örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung) nicht
widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig
sind,
- die Erschließung gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der
erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine
vorläufige Untersagung beantragt; die Gemeinde kann auch schon
früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie die
Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht verlangen und
eine Untersagung nicht beantragen wird.
Vorteil des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ist, dass man
sofort mit dem Bau beginnen kann und sich nicht unnötig mit der
Baubehörde auseinandersetzen muss. Ferner ist das
Genehmigungsfreistellungsverfahren kostenfrei.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Juni 2008
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