
Kosten einer öffentlichen Ersatzvornahme
Der typische Fall einer öffentlichen Ersatzvornahme stellt das
Abschleppen von Kraftfahrzeugen dar. Öffentliche Ersatzvornahmen
kommen aber daneben auf zahlreichen Gebieten vor. So kann auch eine
Baubehörde eine Ersatzvornahme anordnen, wenn durch den privaten Bau
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht.
Beispiele hierfür ist die Einsturz- oder Brandgefahr. Die Kosten für
eine öffentliche Ersatzvornahme können aber immer nur dann von dem
Eigentümer beziehungsweise Störer verlangt werden, wenn die Maßnahme
an sich verhältnismäßig gewesen ist und der Eigentümer
beziehungsweise Störer selbst nicht in der Lage war, die Gefahr
innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. So darf zum
Beispiel auch die Polizei das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges
nicht anordnen, wenn der Eigentümer sichtbar einen Zettel mit seiner
Handynummer in dem Fahrzeug hinterlegt und zusichert, dass
Kraftfahrzeug bei Anruf sofort zu entfernen. Auch hier ist die
Polizei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zunächst
den Eigentümer anzurufen. Erst wenn dieser trotz Benachrichtigung
das Kraftfahrzeug nicht sofort entfernt, muss er die Kosten der
Abschleppmaßnahme tragen.,
Quelle: Dr. Bauer & Partner Mai 2008
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