
Erneute Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den sogenannten
"Schrottimmobilien"
Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat erneut über Ansprüche von Verbrauchern im
Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden.
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass
es für eine Haustürsituation ausreicht, wenn diese nicht erst bei
Vertragsabschluss, sondern schon bei der Vertragsanbahnung
vorgelegen hat. Als zusätzliche Voraussetzung eines
Schadensersatzanspruches verlangt der Bundesgerichtshof aber in
dieser Situation, dass die finanzierende Bank ein Verschulden trifft
und der Kapitalanleger seine auf den Abschluss des
Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung bei ordnungsgemäßer
Belehrung über sein Widerrufsrecht auch tatsächlich widerrufen
hätte. Eine (widerlegliche) tatsächliche Vermutung für die Ausübung
des Widerrufsrechts besteht demnach nicht. Dies gilt auch dann, wenn
der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande
gekommen sein sollte. Ohne einen Widerruf bleibt der Kapitalanleger
an den Darlehensvertrag gebunden und zu seiner Erfüllung
verpflichtet, ohne der Bank die Unwirksamkeit des Kaufvertrages
entgegenhalten zu können.
Quelle: Dr. Bauer & Partner April
2008
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