
Der Bauherr und seine Verantwortlichkeit als mittelbarer
Handlungsstörer oder Zustandsstörer.
Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kann es stets dazu kommen,
dass das Nachbargrundstück durch verschiedene Vorkommnisse
beeinträchtigt wird. Sei es, dass der Ausgrabungsunternehmen mit
seinem Bagger versehentlich über einen Teil des anderen Grundstück
fährt oder dass bei der Entwässerung eine Verlegung der Leitungen
über das Grundstück der Nachbarn erforderlich wird. Sollte der
Eigentümer des Nachbargrundstückes in die Beeinträchtigung nicht
eingewilligt haben, steht diesem ein Unterlassungs- beziehungsweise
ein Beseitigungsanspruch zu. Dabei kann er seinen Anspruch unter
gewissen Umständen auch gegen den Bauherren richten, obwohl dieser
die Beeinträchtigung gar nicht verursacht hat. Ist der Bauherr
nämlich gleichzeitig Eigentümer des Grundstückes, kann er als
Zustandsstörer haften. Eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer
kommt vor allem dann in Betracht, wenn er das handelnde Unternehmen
mit dem beeinträchtigenden Handeln beauftragt hat. Jeder Bauherr
sollte daher seine Baustelle insbesondere daraufhin kontrollieren,
dass bei den erforderlichen Bauarbeiten die Nachbargrundstücke nicht
beeinträchtigt werden.
Quelle: Dr. Bauer & Partner März
2008
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