
Das behördliche Ermessen: Gesetzliche Willkür?
Unabhängig davon, um welches Vorhaben es sich handelt: Ob
Bauvorhaben oder bloße Nutzungsänderung eines bereits bestehenden
Gebäudes. In Deutschland muss hierfür bei der zuständigen Behörde
die passende Genehmigung beantragt werden. Dabei wird dem
Antragssteller vor allem eines häufig ärgern: Die einschlägigen
Vorschriften in den Bundes- und Landesgesetzen räumen dem
Sachbearbeiter häufig einen weiten Ermessensspielraum ein. Denn der
zuständige Sachbearbeiter „muss“ die Genehmigung nicht erlassen,
sondern er „kann“ sie erlassen. Dies bedeutet jedoch trotzdem nicht,
dass der Sachbearbeiter vollkommen willkürliche Gründe seiner
Entscheidung zugrunde legen kann. Denn das Gericht kann seine
Entscheidung daraufhin überprüfen, ob er wichtige Argumente nicht
berücksichtig, sachfremde Gründe in die Entscheidung einbezogen oder
ob er vielleicht bei der Vielzahl der Argumente eine falsche
Gewichtung vorgenommen hat. Sollte dies nämlich der Fall sein, kann
der Richter die Entscheidung des Sachbearbeiters aufheben und ihn
anweisen „sachgerecht“ zu entscheiden.
Antragsteller, deren Antrag abgelehnt wurde, sollten daher nicht
vorschnell aufgeben. In vielen Fällen ist aber genau abzuwägen,
welcher Weg Erfolg verspricht: Erneute Verhandlungen mit der Behörde
oder ein gerichtliches Verfahren.
Quelle: Dr. Bauer & Partner März
2008
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