
Die Bauherreneigenschaft als „Verantwortlicher“ im haftungsrechtlichen
Sinne
Bauherr, Entwurfsverfasser und Bauunternehmer werden oft
durcheinander gebracht. Dies nicht zuletzt deswegen, weil es gerade
bei größeren Vorhaben vorkommen kann, dass zwischen Bauherr und
Bauunternehmer Personenidentität besteht. Nach der gesetzlichen
Definition ist Bauherr, wer auf seine Verantwortung eine bauliche
Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen
lässt. Im Rahmen eines Einfamilienhauses ist also Bauherr regelmäßig
die Person, die den Bau des Hauses in Auftrag gibt und zwar auch
dann, wenn mit der Erstellung des Hauses ein Generalunternehmer
beauftragt wird.
Welche Stellung man im Bauverfahren einnimmt, ist im
bauaufsichtlichen Verfahren von zentraler Bedeutung. Denn der
Bauherr ist nach außen und vor allem gegenüber der Baubehörde für
jegliches Handeln während der Bauausführung verantwortlich. Verletzt
der Bauherr zum Beispiel seine Unterrichtungs- und Anzeigepflichten
gegenüber der Baubehörde, kann er von dieser zur Rechenschaft
gezogen werden. Haftungsrechtlich kann der Bauherr zur Verantwortung
gezogen werden, wenn während der Bauausführung aufgrund mangelnder
Sicherung der Baustelle ein Unfall passiert oder wegen einer
Schlechtleistung des Bauunternehmers Rechtsgüter der Allgemeinheit
oder eines Nachbarn verletzt werden. Diese Folgen treffen den
privaten Bauherren häufig auch deswegen so hart, weil ihm als Laie
die gesetzlichen Vorschriften im bauaufsichtlichen Verfahren nicht
bekannt sind. Er muss sich also darauf verlassen können, dass der
beauftragte Bauunternehmer den gesetzlichen Anzeigen- und
Unterrichtungspflichten ordnungsgemäß nachkommt und dass der
Bauunternehmer die Baustelle gemäß den gesetzlichen Anforderungen
hinreichend sichert.
Um das Risiko einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme zu
minimieren, muss der Bauherr unbedingt darauf achten, dass zumindest
die Verantwortungsbereiche im Innenverhältnis und damit die Frage,
wer den Schaden im Innenverhältnis zu tragen hat, konkret geregelt
sind.
Ein einfaches und klassisches Beispiel für eine solche
vertragliche Regelung ist die Übernahmeverpflichtung des
Bauunternehmers zur ordnungsgemäßen Baustellensicherung. Ist eine
solche Regelung im Vertrag enthalten, bleibt der Bauherr zwar nach
außen hin bei einem Unfall aufgrund unzureichender
Baustellensicherung haftbar. Er kann aber im Innenverhältnis den ihm
entstandenen Schaden gegenüber dem Bauunternehmer geltend machen.
Quelle: Dr. Bauer & Partner
November 2007
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