
Rechtsänderungen an Grundstücken: Das Erfordernis der
rechtsgeschäftlichen Einigung und Eintragung
Soll das Eigentum an einem Grundstück übertragen werden, ist
heute allen Parteien bekannt, dass es hierzu eines notariellen
Vertrages über die Grundstücksübertragung sowie der Eintragung in
das Grundbuch bedarf. Die wenigsten wissen jedoch, dass dies nicht
nur für den Eigentumserwerb von Grundstücken gilt, sondern für die
meisten Rechtsänderungen an Grundstücken – also auch für bloße
Inhaltsänderungen. Vereinbart also zum Beispiel der Eigentümer eines
Grundstückes mit seinem Nachbarn, dass er über einen Teil des
Grundstückes des Nachbarn mit seinem Auto zu der anliegenden Straße
fahren darf, dann bedarf diese Vereinbarung als dingliches Fahrt-
und Wegerecht der notariellen Beurkundung und der Eintragung in das
Grundbuch.
Ein anderer wichtiger Fall kommt häufig im Erbrecht vor. Hier
übertragen die Eltern meist an ihre Kinder das Familiengrundstück,
behalten sich ein Nießbrauchsrecht vor und vereinbaren im
notariellen Vertrag, dass das Grundstück weder veräußert, noch mit
Hypotheken oder Grundschulden belastet werden darf. Auch hier gilt:
Sowohl das Nießbrauchsrecht, als auch das Veräußerungs- und
Belastungsverbot ist dritten Personen gegenüber nur dann wirksam,
wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Ist eine Eintragung nicht
erfolgt, kann eine dritte Person das Grundstück belastungsfrei von
den Erben erwerben. Daher ist es besonders wichtig, sich bei einem
Notar oder einem Rechtsanwalt konkret danach zu erkundigen, welche
Rechte für Ihre Wirksamkeit konkret eingetragen werden müssen.
Quelle: Dr. Bauer & Partner
November 2007
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