
Das Trennungsprinzip bei der Grundstücksübertragung: Die Rechte des
Käufers während der Grundstücksübertragung.
Wer bereits ein Grundstück erworben hat, weiß: Zwischen den
ersten Kaufvertragsverhandlungen und dem tatsächlichen
Eigentumserwerb können viele Monate vergehen. Dies steht nicht nur
damit im Zusammenhang, dass der Grundstückskauf stets wohl überlegt
sein sollte, sondern auch damit, dass eine Grundstücksübertragung
zur ihrer Wirksamkeit eines notariellen Vertrages und der Eintragung
in das Grundbuch bedarf. Allein das Eintragungsverfahren kann sich
jedoch über mehrere Wochen – ja sogar Monate – hinziehen. In einer
derartigen Situation stellt sich für den Käufer natürlich oft die
Frage, welche Rechte ihm vor der endgültigen Eintragung in das
Grundbuch als Eigentümer zustehen.
Um diese Frage zu beantworten, muss man drei Verfahrensstadien
trennen:
- Die Kaufvertragsverhandlungen
- Der Abschluss des notariellen Kaufvertrages
- Die Eintragung in das Grundbuch
In der ersten Phase, dem Stadium der Kaufvertragsverhandlungen
sind die Rechte des Käufers nur sehr gering ausgestaltet. Vor
Abschluss des notariellen Kaufvertrages hat der Käufer gegenüber dem
Verkäufer auch dann kein Recht auf Übertragung des Grundstückes,
wenn die einzelnen Modalitäten der Grundstücksübertragung bereits
konkret ausgehandelt und in einem ersten notariellen
Kaufvertragsentwurf festgehalten wurden. Nimmt der Verkäufer in
diesem Fall jedoch Abstand vom Verkauf des Grundstückes, kann dem
Käufer unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz zustehen.
In der zweiten Phase, also nachdem bereits ein notarieller
Kaufvertrag abgeschlossen wurde, steht dem Käufer gegenüber dem
Verkäufer ein Anspruch auf Übertragung zu. Dieser Anspruch hilft
dann nicht weiter, wenn der Verkäufer das Grundstück vorher an einen
Dritten überträgt (also quasi doppelt verkauft). Da der
Eigentumswechsel noch nicht im Grundbuch eingetragen war, kann
nämlich der Dritte gutgläubig Eigentum an dem Grundstück erwerben.
Um sich vor einer derartigen Situation zu schützen, sollte der
Käufer stets auf die Eintragung einer Vormerkung bestehen.
Nach der Eintragung in das Grundbuch stehen dem Käufer alle
Rechte an dem Grundstück zu, da er nunmehr Eigentümer des
Grundstücks geworden ist. Dies gilt sogar dann, wenn der Verkäufer
das Grundstück aufgrund von nicht eingetragenen
Veräußerungsbeschränkungen überhaupt nicht verkaufen hätte dürfen.
Quelle: Dr. Bauer & Partner
November 2007
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