
Die Ersatzvornahme vor und nach der Abnahme: Die Besonderheiten bei
der Anwendbarkeit der VOB/B
Von einer Ersatzvornahme oder auch Selbstvornahme spricht man,
wenn der Auftraggeber oder der Bauherr einen Mangel am Bauwerk
eigenständig beseitigt oder beseitigen lässt, weil der Auftragnehmer
die Beseitigung entweder verweigert oder aber einer Aufforderung den
Mangel zu beseitigen, nicht nachkommt.
Eine Ersatzvornahme kann der Auftraggeber oder Bauherr
grundsätzlich immer durchführen. Ob er aber die Kosten für die
Ersatzvornahme ersetzt bekommt, hängt davon ab, ob bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch
besteht in der Regel dann ein Aufwendungsersatzanspruch, wenn der
Auftragnehmer für den Mangel verantwortlich ist und er den Mangel
trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels,
nicht beseitigt hat. Freilich ist hier unklar, wann eine Frist
angemessen ist. Bei der Frage der „Angemessenheit“ kommt es
insbesondere auf den Einzelfall an. Bei kleineren Gewerken kann eine
Frist von drei Tagen ausreichend sein. Bei größeren Gewerken mag
eine Frist von vier Wochen als angemessen erscheinen.
Selbstverständlich kann eine Fristsetzung auch entbehrlich sein,
weil sie keinen Sinn machen würde. Dies ist zum Beispiel dann der
Fall, wenn der Auftragnehmer die Beseitigung endgültig verweigert,
die Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist oder eine Fristsetzung
dem Auftragnehmer oder Bauherren als nicht zumutbar scheint.
Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen des bürgerlichen
Gesetzbuches ist Vorsicht geboten, wenn in dem Bauvertrag – wie es
sehr häufig der Fall ist – die Geltung der VOB/B (Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) vereinbart wurde. Aus der
VOB/B ergeben sich nämlich auch für Ersatzvornahme einige
Sondervorschriften. Besonders wichtig ist hier, dass eine
Ersatzvornahme vor Abnahme des Werkes, dass heißt während der
Ausführung des Werkes, nur dann zulässig ist, wenn der Auftrag
vorher entzogen wurde. Das bedeutet, dass der Auftraggeber oder
Bauherr den Vertrag zum Auftragnehmer zunächst schriftlich kündigen
muss, bevor er eine Ersatzvornahme durchführt. Tut er dies nicht,
hat er später keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Quelle: Dr. Bauer & Partner
November 2007
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