
Genehmigung eines Wohnhauses im Außenbereich. Die Privilegierung des §
35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Die Errichtung eines Bauvorhabens und damit auch die Errichtung
eines Wohnhauses im Außenbereich ist grundsätzlich unzulässig.
Einzelne Vorhaben können aber dennoch genehmigt werden, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert
ist und es sich um ein so genanntes „privilegiertes“ Bauvorhaben
handelt.
Zu diesen privilegierten Bauvorhaben können nach § 35 Abs. 1 Nr.
1 BauGB auch Wohnhäuser gezählt werden, soweit sie einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten
Teil der Betriebsfläche einnehmen.
Für dieses Merkmal reicht es nach der ständigen Rechtsprechung
der oberen Gerichte nicht aus, dass der Bauherr im Neben- oder
Hauptberuf Landwirt ist. Vielmehr „dient“ ein Wohnhaus nur dann
land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, wenn ein vernünftiger
Landwirt unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung
des Außenbereiches ein Vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und
Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.
Die Baubehörde kann also das Vorhaben alleine deswegen ablehnen,
weil es nach seiner Beschaffenheit oder Ausstattung und nach der
Gestaltung nicht von der Erfordernis des landwirtschaftlichen
Dienens geprägt wird. Ein Bauherr sollte sich daher, um unnötige
Kosten zu vermeiden, vor Einreichung einer Baugenehmigung unbedingt
informell mit der Baubehörde in Verbindung setzen. Sollte es hier zu
einem Streit über die Auslegung des Merkmals „landwirtschaftliches
Dienen“ kommen, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, einen
Rechtsanwalt als Schlichter hinzuzuziehen.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Oktober 2007
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