
Baueinstellung wegen abweichender Bauausführung
Weicht der Bauherr nachweislich von der erteilten Baugenehmigung ab,
kann die Gemeinde eine Baueinstellung anordnen. Gegen diese
Baueinstellung kann der Bauherr durch Erhebung der Anfechtungsklage
unter gleichzeitiger Einleitung eines Verfahrens auf vorläufigen
Rechtschutz vorgehen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ist auf
eine vorübergehende Aufhebung der Baueinstellung gerichtet, bis eine
Entscheidung in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der
Baueinstellung ergangen ist. Für den Bauherren kann dieses Verfahren
von immenser Bedeutung sein, da er mit dem Bau fortfahren darf, bis
es zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache kommt. Gerade
aufgrund der langen Verfahrensdauer im Verwaltungsprozess wird daher
die Klage auf Anfechtung der Baueinstellung regelmäßig mit einem
Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz verbunden.
Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Da es sich um einen
einstweiligen Rechtschutz handelt, ist das Gericht hier nicht
gehalten, die Rechtmäßigkeit der Baueinstellung konkret zu
überprüfen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz kann daher schon
dann abgelehnt werden, wenn tatsächlich eine abweichende
Bauausführung vorliegt. Eine Überprüfung, ob die abweichende
Bauausführung von der Gemeinde genehmigt werden müsste, erfolgt
regelmäßig erst in dem Hauptsacheverfahren. Dem Bauherren kann es
daher passieren, dass er in dem Verfahren des einstweiligen
Rechtschutzes unterliegt, obwohl er in der Sache Recht hat. Unter
dem Gesichtspunkt des Prozesskostenrisikos sollte daher genau
abgewogen werden, ob sich eine Kombination zwischen Anfechtungsklage
und Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wirklich lohnt.
Quelle: Dr. Bauer & Partner
September 2007
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