
Zum bauplanungsrechtlichen Grundsatz der Gebietsverträglichkeit
Unabhängig davon, ob ein Bauvorhaben in dem Anwendungsbereich
eines Bebauungsplanes oder schlicht im Innenbereich liegt: Das
Bauvorhaben muss „gebietsverträglich“ sein, um eine Genehmigung zu
erhalten. Dieser Grundsatz ist nicht kodifiziert, sondern wurde über
die Jahre hinweg von der Rechtsprechung entwickelt. Der
planungsrechtliche Grundsatz der gebietsverträglich enthält eine
Aussage über die Schutzwürdigkeit und die Störungsempfindlichkeit;
ein emittierender Gewerbebetrieb in einem Wohngebiet verstößt daher
zum Beispiel regelmäßig gegen den Grundsatz der
Gebietsverträglichkeit.
Selbstverständlich sind in der Praxis nur die seltensten Fälle so
offensichtlich wie das angeführte Beispiel. Oft wird der Grundsatz
der Gebietsverträglichkeit angeführt, um sich missliebige
Bauvorhaben vom Hals zu schaffen. Dies gilt nicht nur für die
genehmigenden Behörden, sondern auch für die angrenzenden Nachbarn,
die ihren Gebietserhaltungsanspruch auf diesen Grundsatz stützen.
Gerade weil es sich aber bei dem Grundsatz der
Gebietsverträglichkeit um einen von der Rechtsprechung formulierten
sehr offenen Grundsatz handelt, sollte man sich hier als Bauherr
nicht allzu schnell verschrecken lassen. Denn letztendlich kann die
Frage der Gebietsverträglichkeit immer nur im Einzelfall von einem
Gericht bestätigt oder abgelehnt werden.
Quelle: Dr. Bauer & Partner
September 2007
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