
Kann auch ein privater Bauherr von der
Rechtsprechung des BGH zu der Unwirksamkeit von Klauseln in
allgemeinen Geschäftbedingungen betroffen sein?
Neben den gewerblichen Bauherren und Auftraggeber gibt es eine
Vielzahl von privaten Bauherren, die in ihrem Leben maximal ein bis
zweimal ein Haus bauen, umbauen oder eventuell auch an ein Haus
anbauen. Anders als die gewerblichen Bauherren, sind diese Bauherren
zum ersten Mal mit einer Vielzahl von rechtlichen Problemen
konfrontiert, mit denen sie zuvor keinerlei Erfahrungen gemacht
haben. Die meisten privaten Bauherren ziehen daher einen
Rechtsanwalt zu Rate und lassen von diesem Verträge überprüfen
beziehungsweise erstellen. Diejenigen Bauherren, die Einzelaufträge
vergeben, benutzen dabei häufig den erstellten Werkvertrag für eine
Vielzahl von Verträgen mit den einzelnen Handwerkern. Dabei wird
übersehen, dass Klauseln, die in einem Einzelvertrag noch gültig
sein können, bei einer mehrfachen Verwendung des Vertrages gegen die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verstoßen können. Es ist daher besonders
wichtig, dass Werkverträge auch bei einem privaten Bauherren so
gestaltet werden, dass die Verträge einer Inhaltskontrolle nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Allgemeinen
Geschäftsbedingungen stand halten können.
Quelle: Dr. Bauer & Partner August 2007
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