
Die Erschließungslast nach dem Baugesetzbuch: Wer muss für welche
Kosten aufkommen?
Wird ein noch nicht bebautes Grundstück veräußert, stellt sich sehr
schnell die Frage, wer für die Erschließungskosten aufzukommen hat:
Verkäufer oder Käufer? Nach den Regelungen des Baugesetzbuches hat
die Gemeinde für eine ausreichende Erschließung des Grundstückes zu
sorgen. Zur Deckung des Erschließungsaufwandes kann die Gemeinde
Erschließungsbeiträge erheben. Beitragspflichtig ist grundsätzlich
derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstückes ist. So kann es passieren, dass der neue
Eigentümer für Kosten aufkommen muss, die bereits lange vor dem
Grundstückskauf entstanden sind.
Um diesen Nachteil zu vermeiden, wird in vielen Notarverträgen
geregelt, dass der Verkäufer die Erschließungskosten für solche
Anlagen zu tragen hat, die bereits vor Übergabe des Grundstückes an
den Käufer von der Gemeine errichtet wurden.
Aber aufgepasst: Die in den Notarverträgen verwendeten Regelungen
zu den Erschließungskosten sind oft sehr ungenau, so dass es im
Nachhinein zu Streitigkeiten kommen kann, welche Kosten denn nun
genau zu den Kosten für die Errichtung von Erschließungsanlagen nach
dem Baugesetzbuch gezählt werden können. Das Baugesetzbuch enthält
hierzu keine konkrete Regelung. Allerdings wurde von den bayerischen
Verwaltungsgerichten und dem Bundesgerichtshof bereits entschieden,
dass zu den Erschließungsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches nicht
nur Anlagen zur verkehrsmäßigen Erschließung (Straßen) und zum
Schutz des Baugebietes vor Emissionen (Kanal, Abwasser) gehören,
sondern vor allem auch solche Anlagen, die der Versorgung des
Grundstückes mit Elektrizität, Wärme und Gas dienen.
Quelle: Dr. Bauer & Partner August 2007
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