
Rechtsschutz im Baurecht: Untätigkeit der Gemeinde
Der Rechtschutz im Baurecht reicht von der Verpflichtungsklage in
Form der Versagungsgegenklage bis hin zu einstweiligen Verfügungen
wie z.B. die Baueinstellung. Voraussetzung für die meisten
Rechtsmittel ist aber, dass die Gemeinde zuvor einen
rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen hat. Für den Bauherren stellt
sich daher häufig die Frage, wie reagiert werden muss, wenn die
Gemeinde überhaupt nicht Willens ist, über seinen Antrag auf
Baugenehmigung zu entscheiden. In diesen Fällen kann dann eine
Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben werden.
Eine Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn nach Einreichung des
Bauantrages mehr wie drei Monate verstrichen sind. Die Klage wird
direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht. Die Gemeinde wird dann
von dem Verwaltungsgericht verpflichtet über den Antrag auf
Baugenehmigung zu entscheiden. Diese Vorgehensweise kann vor allem
auch als Druckmittel gegen die Gemeinde eingesetzt werden. Denn in
den meisten Fällen wird über die Baugenehmigung nach Zustellung der
Klage innerhalb von einer Woche entschieden, um ein für die Gemeinde
unangenehmes Klageverfahren zu vermeiden.
Quelle: Dr. Bauer & Partner August 2007
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