
Nachbarschutz im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes: Der
Gebietserhaltungsanspruch
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes steht grundsätzlich
jedem Nachbar der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der
„Gebietserhaltung“ zu. Anspruch auf Gebietserhaltung bedeutet, dass
jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück in den
Anwendungsbereich eines Bebauungsplanes fällt, verlangen kann, dass
alle anderen von dem bebauungsplan betroffenen Grundstückseigentümer
sich ebenfalls an die Festsetzungen des Bebauungsplanes halten.
Verstößt also das Vorhaben eines Grundstückseigentümers gegen die
Art der Festsetzungen des Bebauungsplanes, kann jeder andere
Grundstückseigentümer – also nicht nur der unmittelbar betroffene
Nachbar – gegen das Vorhaben vorgehen. Oft hilft dieser Anspruch
gerade auch dort weiter, wo ein betroffener Grundstückseigentümer
abweichend von dem Bebauungsplan bauen will und dies von der Behörde
nicht genehmigt wurde. In diesem Fall kann die Behörde im Einzelfall
gezwungen werden, das Vorhaben zu genehmigen, falls es dem
Betroffenen gelingt, ähnlich abweichende Vorhaben innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zu benennen.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Juli
2007
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