
Mehraufwendungen bei Bauzeitverzögerung: Wer muss wann zahlen?
Da den Bauunternehmer grundsätzlich bis zur Abnahme des Bauwerkes
die Haftung für die rechtzeitige Fertigstellung trifft, enthalten
Werkunternehmerverträge oft eine Regelung, nach der der Bauherr
Mehraufwendungen nach einer zusätzlich zu vereinbarenden Vergütung
zu ersetzen hat, soweit die Bauzeitverzögerung nicht vom
Bauunternehmer verschuldet wurde.
Viele Bauherren beunruhigt diese Regelung zunächst kaum: Denn
eine zusätzliche Vergütung muss in der Regel schriftlich getroffen
werden. Dies könnte zu der Annahme verleiten, dass ein zusätzlicher
Mehraufwand nicht vergütet werden muss, solange keine schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde.
Anders jedoch der Bundesgerichtshof: Er lässt es ausreichen, dass
dem Bauunternehmer oder dem Architekten nach dem Vertrag einen
Anspruch auf Abschluss einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung für
die von ihm getätigten Mehraufwendungen bei einer von ihm nicht zu
vertretenen Bauzeitverzögerung zusteht. Enthält der Vertrag eine
solche Klausel, kann der Bauunternehmer oder Architekt seinen
Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Juli
2007
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