
WEG - Reform 2007 – Führen die neuen Beschlusskompetenzen wirklich zu
einer Erleichterung der Willensbildung innerhalb der WEG -
Gemeinschaft?
Im Anschluss an die sogenannte „Zitterbeschluss“ - Entscheidung
des BGH zur Nichtigkeit gesetzes- oder vereinbarungsändernder
Beschlüsse, war es Anliegen des Gesetzgebers die Willensbildung der
WEG – Gemeinschaft in Teilbereiche wieder zu erleichtern.
So waren nach altem WEG - Recht Mehrheitsbeschlüsse zur Änderung
der Kostenverteilung und zu Hausgeld- und Verzugsregelungen gemäß
der „Zitterbeschluss“ – Entscheidung nichtig.
Nach dem neuen WEG – Recht sollen diese Fragen wieder durch einen
Mehrheitsbeschluss der WEG – Gemeinschaft geregelt werden können.
Aber aufgepasst: Mehrheitsbeschlüsse sind nur dort möglich, wo
dies der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt hat. Die wirksame
Begründung eines Sondernutzungsrechtes ist damit nach wie vor nur
durch Vereinbarung oder durch Einstimmigkeitsbeschluss möglich.
Ferner genügt nicht überall ein einfacher Mehrheitsbeschluss.
Änderungen der Kostenverteilung bei Instandsetzung, Modernisierung
und baulicher Veränderung können zum Beispiel nur mit qualifizierter
Mehrheit herbeigeführt werden. Gleiches gilt für Modernisierungen
gemäß § 559 Abs. 1 BGB oder Maßnahmen zur Anpassung des
Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Juli
2007
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