
Vergütungsanspruch und Abnahme: Änderung der Rechtsprechung seit dem
Jahr 2006
Die Abnahme ist eines der zentralen Punkte bei einem Bauvorhaben.
An die Abnahme sind wichtige Folgen wie zum Beispiel die
Gefahrtragung und Bestehen und Verlust von Gewährleistungsansprüchen
verknüpft. Auch der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers entstand
grundsätzlich erst mit der Abnahme. Bis zum Jahr 2006 machte der BGH
hier jedoch eine Ausnahme, wenn das zwischen Bauherren und
Bauunternehmer bestehende Vertragsverhältnis vorzeitig beendet
wurde.
Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 11.05.2006
aufgegeben. Nach diesem Urteil wird nach Kündigung eines
Bauvertrages die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit Abnahme
der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig, soweit nicht
ausnahmsweise eine Abnahme entbehrlich ist, etwa, weil nicht mehr
Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung oder Schadensersatz
verlangt wird oder die Abnahme des Werkes endgültig abgelehnt wurde.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Juli
2007
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