
Die Haftung des Bürgen aus der Gewährleistungsbürgschaft:
Weitreichender Schutz für die Bauvertragsparteien?
Der Umstand, dass es im Grunde keine mangelfreien Bauvorhaben
gibt, führt dazu, dass fast alle Bauverträge eine
Mängelrechtssicherheit vorsehen. Die häufigste Art ist die
Gewährleistungsbürgschaft. Bei der Gewährleistungsbürgschaft
verbürgt sich ein Dritter, in der Regel die Bank, für den Schaden
aus einem mangelhaften Bauvorhaben aufzukommen. Im Grunde sollte
eine Gewährleistungsbürgschaft in jedem Vertrag enthalten sein. Aber
auch hier ist Vorsicht geboten: Die Gestaltung einer
Gewährleistungsbürgschaft kann sehr unterschiedlich sein. Wird
Gewährleistungsbürgschaft quasi vom Bauunternehmer beziehungsweise
von der Bank „diktiert“, ist in der Regel davon auszugehen, dass der
Schutz nur sehr schwach ausgestaltet ist. Denn grundsätzlich
bestimmt der Bürge (also die Bank) den Umfang seiner Haftung selbst
durch eigene Willenserklärung. Auf diese Sicherungsabrede kann der
Bauherr wiederum nur zurückgreifen, soweit in der Bürgschaftsurkunde
eine Andeutung auf die Sicherungsabrede, z.B. durch Verweis auf den
die Sicherungsabrede enthaltenen Bauwerkvertrag vorhanden ist.
Auch im Rahmen der Gewährleistungsbürgschaft sollte also
unbedingt der Rat eines Rechtsanwaltes hinzugezogen werden. Bei
einer Vertragsüberprüfung entstehen in der Regel kaum hohe Kosten.
Sollte jedoch eine der Bürgschaftsregelungen im Ernstfall ausfallen,
kann dies den wirtschaftlichen Ruin des Bauherren bedeuten.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Juli
2007
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