
Schutz des Bauherren vor der Insolvenz des Bauunternehmers: Die
Vertragserfüllungsbürgschaft
Anders als die Werklohnsicherheit, hat die
Vertragserfüllungsbürgschaft, welche die Ansprüche des Bauherren auf
vertragsgemäße Ausführung der Leistung des Auftragnehmers sichert,
noch keine gesetzliche Grundlage gefunden. Dies hat vor allem dazu
geführt, dass Vertragserfüllungsbürgschaften bei nicht gewerblich
tätigen Bauherren in den maßgeblichen Verträgen zwischen Bauherren
und Bauunternehmer schlicht nicht vorkommen. So kommt es immer
wieder vor, dass der Traum vom Eigenheim sich schnell in einen
Alptraum wendet, wenn der Bauunternehmer insolvent wird.
Dabei könnte sich der Bauherr durch die Vereinbarung einer
Vertragserfüllungsbürgschaft vor dem Insolvenzrisiko des
Bauunternehmers weitgehend absichern.
Aber aufgepasst: Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist ein
komplexes rechtliches Konstrukt. Dieses Konstrukt wir in der
juristischen Fachsprache oft „bürgschaftsrechtliches Dreieck“
genannt. Es besteht aus der Sicherungsabrede zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer, dem Bürgschaftsvertrag zwischen Bürgen und dem
Bürgschaftsgläubiger und dem Innenverhältnis zwischen dem Bürgen und
dem Hauptschuldner. Wer sich also wirksam absichern möchte, sollte
sich rechtlich beraten lassen. Denn fast nirgendwo gibt es so viele
Tücken, wie bei der baurechtlichen Vertragserfüllungsbürgschaft.
Quelle: Dr. Bauer & Partner Juni
2007
|